§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42a#abs-1 (1) Es ist verboten
zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/42a#abs-3 (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 42a WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.03.2011 – 8 A 1188/10Zitiert von 3
- VGH Bayern, 28.02.2025 – 24 CS 24.2004Zitiert von 6
- VG Augsburg, 02.11.2022 – Au 8 S 22.1994Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.02.2025 – 24 CS 24.1769
- OLG Köln, 24.05.2012 – 1 RBs 116/12
- BGH, 24.10.2023 – StB 59/23Beschwerde gegen die einstweilige Sicherstellung und Durchsicht von Gegenständen nach Durchsuchung bei unverdächtiger Person
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42a WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 42a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 42a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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